Neue Steuernormen für 2022: Steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen

Neu wird gesetzlich geregelt, dass Bussen und weitere finanzielle Sanktionen mit strafrechtlichem Charakter, die gegen Unternehmen verhängt wurden, nicht von der Steuerbemessungsgrundlage abgezo- gen werden dürfen; im Gegensatz zu den Sanktionen, die auf eine Verringerung des Gewinns abzielen und keinen strafrechtlichen Charakter besitzen. Ausländische Sanktionen und Bussen sollen steuerlich abzugsfähig sein, sofern sie bestimmte Bedingungen erfüllen. Dann nämlich, wenn sie gegen den schweizerischen Ordre public verstossen, wenn sie eine Handlung sanktionieren, die in der Schweiz nicht sanktionierbar wäre oder wenn sie das Höchstmass übersteigen, welches das schweizerische Recht für den betreffenden Rechtsverstoss verhängt.

Neue Regelung bei der Nutzung von Geschäftsfahrzeugen
In der Berufskostenverordnung werden für die direkte Bundessteuer neu die steuerlichen Folgen der unentgeltlichen, privaten Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs (inkl. Nutzung für den Arbeitsweg) für unselbstständig Erwerbstätige geregelt. Der zu deklarierende Privatanteil wird auf monatlich 0,9 % des Fahrzeugkaufpreises festge- legt. Das ergibt eine jährliche Pauschale von 10,8 %. Im Weiteren ist festgehalten, dass bei Anwendung der Pauschale für die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs (inkl. Arbeitswegkosten) der Fahrkostenabzug bereits berücksichtigt ist. Der Fahrkostenabzug von CHF 3000 kann daher kein zweites Mal vorgenommen werden. Den Kantonen, die einen höheren oder unbeschränkten Abzug kennen, steht es frei, neben der Pauschale zusätzlich einen Berufskostenabzug zuzulassen oder von einer Beschränkung abzusehen. Der Re- gierungsrat des Kantons Solothurn hat an seiner Sitzung vom 21. September 2021 eine entsprechende Änderung der Berufskosten-Steuerverordnung beschlossen und die monatliche Pauschale ebenfalls um 0,1 % auf 0,9 % erhöht.

Rückforderung Verrechnungssteuer für Erbinnen und Erben
Erbinnen und Erben sollen die Verrechnungssteuer auf Erbschaftserträgen inskünftig in ihrem Wohnkanton zurückfordern. Zudem sollen Bundesbedienstete im Ausland die Verrechnungssteuer in ihrem veranlagenden Kanton zurückfordern.

Verzugs- und Vergütungszinsen auf Abgaben und Steuern
Die Zinssatzverordnung EFD legt für die vom Bund erhobenen Abgaben und Steuern die Zinssätze für die Verzugszinsen und Vergütungszinsen fest. Die Zinssätze werden für jedes Kalenderjahr festgelegt. Sie werden jeweils im Anhang festgehalten.