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© Einfache Gesellschaft Wirtschaftsflash, Solothurn.
AUSGABEN 2021
Ausgabe 1 / Februar 2021
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AUSGABEN 2020
Ausgabe 7 / Dezember 2020
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Ausgabe 6 / November 2020
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Ausgabe 5 / September 2020
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Ausgabe 4 / Juli 2020
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Ausgabe 3 / Mai 2020
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Ausgabe 2 / März 2020
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Ausgabe 1 / Januar 2020
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AUSGABEN 2019
Ausgabe 6 / November 2019
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Ausgabe 5 / September 2019
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Ausgabe 4 / Juli 2019
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Ausgabe 3 / Mai 2019
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AUSGABEN 2018
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AUSGABEN 2017
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AUSGABEN 2016
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AUSGABEN 2015
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Ausgaben 2014
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Ausgaben 2013
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Ausgaben 2012
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Ausgaben 2011
Ausgabe 6 / November 2011 zum download
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Ausgaben 2010




Geschäftsbedingungen
1 Präambel
Diese Geschäftsbedingungen regeln die Beziehungen zwischen dem Inserenten und/oder seinem beauftragten Vermittler und der Einfachen Gesellschaft Wirtschaftsflash, sofern nicht schriftlich etwas Anderes vereinbart wurde. Durch den schriftlichen oder mündlichen Abschluss eines Insertionsvertrages verpflichtet sich die Einfache Gesellschaft Wirtschaftsflash, in der bezeichneten Ausgabe eine oder mehrere Anzeigen erscheinen zu lassen, während der Anzeigenkunde zur Bezahlung der Insertionskosten verpflichtet ist.
2 Rechtsnormen
Massgebend für die Regelung dieses Vertragsverhältnisses sind in erster Linie diese Geschäftsbedingungen sowie die Bestimmungen im Schweizerischen Obligationenrecht (OR). Gerichtsstand ist Solothurn.
3 Vertragsform
Die Einfache Gesellschaft Wirtschaftsflash stellt für jeden Anzeigenauftrag, der ihr erteilt wird, eine schriftliche Auftragsbestätigung aus. Diese gilt als verbindlich, sofern der Kunde nicht innerhalb von zehn Tagen ab dem Ausstellungsdatum mündlich oder schriftlich dagegen Einspruch erhebt oder Änderungen verlangt. Die Einfache Gesellschaft Wirtschaftsflash behält sich vor, Auftragsbestätigungen gegenzeichnen zu lassen.
4 Abschlüsse
Wiederholungsaufträge sind für Anzeigen eines einzelnen Kunden zulässig. Die Abschlusshöhe muss grundsätzlich bei der ersten Disposition, spätestens aber vor dem Erscheinen der ersten Anzeige bekannt sein. Die Laufzeit der Wiederholungsaufträge beginnt mit dem Erscheinen der ersten Anzeige und endet nach zwölf Monaten. Grundsätzlich gilt während der ganzen Laufzeit der gleiche Rabattsatz. Erreicht die angenommene Menge am Ende der Laufzeit die vorgesehene Abschlusshöhe nicht, so erhält der Kunde im Rahmen der Rabattskala eine Rabattnachbelastung.
5 Tarif und Tarifänderungen
Basis für die Berechnung der Auftragssumme ist der Grundtarif. Im Abschluss werden alle Wiederholungsrabatte angerechnet. Alle Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer (MwSt). Änderungen der Preise, Rabatte und der MwSt. treten auch bei laufenden Dispositionen sofort in Kraft. Der Inserent hat das Recht, innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des neuen Preises vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall hat er nur Anrecht auf den Rabatt, der gemäss Rabattskala der effektiv disponierten Menge entspricht.
6 Beraterkommission, Umsatzprämien
Die Entschädigung für kommissionsberechtigte Werbe- und Mediaagenturen beträgt grundsätzlich zehn Prozent der Nettoauftragssumme (Grundtarif abzüglich Wiederholungsrabatt). Sie ist vom entsprechenden Vermittler geltend zu machen. Die Auszahlung erfolgt entweder durch Anrechnung auf der Anzeigenrechnung oder durch eine separate Gutschrift und Auszahlung nach dem Eingang der Kundenzahlung. Die Form der Auszahlung ist bei Abschluss des Auftrags zu vereinbaren. Es werden keine Umsatzprämien entrichtet.
7 Zahlungsbedingungen
Die Rechnungen der Einfachen Gesellschaft Wirtschaftsflash sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto bezahlbar. Skontoabzüge sind nicht zulässig. Für die Berechnung von Mahngebühren und Verzugszinsen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts. Werbe- und Mediaagenturen haften für die von ihnen vermittelten Aufträge.
8 Vertragsauflösung
a) Sistierung durch den Inserenten: Die Abbestellung oder Verschiebung fest erteilter Dispositionen kann auch bei Vorliegen zwingender Gründe nur bis zum Anzeigenschluss angenommen werden.
b) Sistierung durch die Einfache Gesellschaft Wirtschaftsflash: Sollte während der Vertragsdauer die Herausgabe des Magazins Wirtschaftsflash eingestellt werden, kann die Einfache Gesellschaft Wirtschaftsflash ohne Ersatzverpflichtung vom Vertrag zurücktreten. Der Inserent ist in diesem Fall nicht von der Pflicht entbunden, die bereits erschienenen Inserate zu bezahlen. Im Fall einer vorzeitigen Vertragsauflösung durch die Einfache Gesellschaft Wirtschaftsflash bleiben die Rabattbedingungen aufgrund der ursprünglich vereinbarten Abschlusshöhe bestehen.
9 Inhalt von Anzeigen, Ablehnung von Anzeigen, redaktionelle Beiträge
Für den Inhalt der Anzeigen ist der Auftraggeber gegenüber der Einfachen Gesellschaft Wirtschaftsflash, Behörden und Lesern voll verantwortlich. Wird die Gesellschaft von Dritten haftbar gemacht, verpflichtet sich der Auftraggeber, diese von irgendwelchen Ansprüchen freizustellen. Die Einfache Gesellschaft Wirtschaftsflash hat das Recht, Anzeigen ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Veröffentlichungen von redaktionellen Beiträgen können bei der Aufgabe von Inseraten nicht zur Bedingung gemacht werden.
10 Druckunterlagen
Für vom Kunden angelieferte Daten (über Datenträger, Modem oder ISDN), die inhaltlich fehlerhaft oder unvollständig sind, lehnt die Einfache Gesellschaft Wirtschaftsflash jede Haftung ab. Weiter lehnt die Gesellschaft jede Haftung ab, wenn angelieferte Daten nicht standardmässig verarbeitet oder verwendet werden können und dadurch qualitative Mängel des Druckprodukts entstehen. Die technischen Anforderungen sind in den Mediadaten der Einfachen Gesellschaft Wirtschaftsflash spezifiziert. Eine Nachbearbeitung von Daten erfolgt ausschliesslich im gegenseitigen Einvernehmen. In diesem Fall werden dem Auftraggeber die Kosten gemäss dem effektiven Aufwand fakturiert. Ein Gut zum Druck wird nur auf ausdrückliches Verlangen vorgelegt.
11 Platzierungswünsche
Platzierungswünsche sind zwischen dem Auftraggeber und der Einfachen Gesellschaft Wirtschaftsflash ausdrücklich zu vereinbaren. Wenn keine solche Vereinbarung vorliegt, ist die Einfache Gesellschaft Wirtschaftsflash berechtigt, die Anzeigen frei zu platzieren. Beanstandungen bezüglich der Platzierung von Anzeigen berechtigen nicht zu Preisreduktionen.
12 Mängelrügen
Mängelrügen müssen innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Rechnung geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist können Mängelrügen nicht mehr entgegengenommen werden.
Druck | Offset |
Datenlieferung | Es werden nur digitale Daten angenommen. PDF-Dokumente (High-End-PDF) mit eingebetteten Schriften oder als vektorisierte Vorlage |
Druckunterlagen | Digitale Daten nach Euroskala (C/M/Y/K) mit einer Auflösung von 300 dpi |
Auflage | Pflichtabonnements 4025 Exemplare, Gratisauflage 201 Exemplare, total verkaufte Auflage 4226 Exemplare, total Gratisauflage 238 Exemplare, total verbreitete Auflage 4691 Exemplare (WEMF-Beglaubigung 2020) |
Rabatte | Wiederholungsrabatte: 2 x 5 %, 3 x 7.5 %, 4 x 10 %, 5 x 12.5 %, 6 x 15 % |
BK | 10 % ab Nettopreis |
Zuschläge | Inserate mit Textanschluss: 25 %, Platzierungsvorschriften: 20 % |
Publireportagen | Als Einzelseite oder Doppelseite möglich |
Beilagen und beihefter | auf Anfrage |
Ausgabe | Anzeigenschluss | Erscheinungsdatum | Schwerpunkt |
---|---|---|---|
1 | Februar 2021 | Freitag, 5. Februar | Freitag, 19. Februar | Erneuerungswahlen und Solothurner Unternehmerpreis |
2 | Mai 2021 | Montag, 19. April | Freitag, 7. Mai | Female Leadership Frauen in der Wirtschaft und Politik |
3 | Juli 2021 | Montag, 14. Juni | Freitag, 2. Juli | Grenzenlos Erfolgreich mit europäischen Geschäftspartnern |
4 | September 2021 | Montag, 16. August | Freitag, 3. September | Generationen Weissenstein-Forum generations@work |
5 | November 2021 | Montag, 18. Oktober | Freitag, 5. November | Strukturwandel | Technologie Zulieferer & Solothurner Unternehmen mit Weltruhm |
6 | Dezember 2021 | Montag, 29. November | Freitag, 17. Dezember | InnoPrix 2021 |




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c/o Kantonal-Solothurnischer Gewerbeverband
Hans Huber-Strasse 38
Postfach 462
4502 Solothurn
Gesellschafter:
» Die Solothurner Handelskammer
» Kantonal-Solothurnischer Gewerbeverband